Mediadaten Franchise & Kooperation
AGB Werbung
Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Deutschen Fachverlags für das Werbegeschäft in
Online-Medien
1. Werbeauftrag
(1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines
Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und
Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum
Zwecke der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlags, die
einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit
etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich
ausgeschlossen. Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich
auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten die
jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das
betreffende Medium entsprechend.
2. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder
mehreren der genannten Elemente bestehen:
- aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder
Bewegtbildern (u.a. Banner),
- aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung
mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu
weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers
liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Anordnung und/oder
Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung
deutlich kenntlich gemacht.
3. Vertragsschluß
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller
Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch
schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des
Auftrags zustande. Fehlt diese Bestätigung, so kommt der
Auftrag mit der Veröffentlichung der Online-Werbung zustande.
Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen
die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen zugrunde.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der
Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande,
vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein
Werbungtreibender Auftraggeber werden, muß er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Der Verlag ist
berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu
verlangen.
(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines
Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung ...) bedürfen
einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen
Vereinbarung.
4. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers
zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluß abzuwickeln.
5. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem
Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag
genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.
6. Nachlaßerstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag
nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart,
rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme
von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden
Nachlaß, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag
abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem
Nachlaß von vornherein berechtigt.
Der Anspruch auf den Nachlaß erlischt, wenn er nicht innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht
wird.
7. Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße,
insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des
Verlages entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor
Schaltungsbeginn anzuliefern. Für erkennbar ungeeignete oder
beschädigte Werbemittel-Unterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an.
(2) Bewahrt der Verlag die Werbemittel auf, ohne dazu
verpflichtet zu sein, so geschieht dies maximal für drei Monate.
(3) Kosten des Verlags für vom Auftraggeber gewünschte oder
zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der
Auftraggeber zu tragen.
8. Ziffernanzeigen
(1) Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung
und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf
Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg
weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier
Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht
abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet
der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag
kann einzelvertraglich das Recht als Vertreter eingeräumt
werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen.
(2) Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g)
überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und
Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und
werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden
nur bis zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail
weitergeleitet. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann
dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass
der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten
übernimmt.
9. Ablehnungsbefugnis
(1) Der Verlag behält sich vor, Werbeaufträge - auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - abzulehnen bzw. zu
sperren, wenn
- deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen
verstößt oder
- deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem
Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
- deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(2) Insbesondere kann der Verlag ein bereits veröffentlichtes
Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich
Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder
die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen
Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt werden.
10. Rechtegewährleistung
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, daß er alle zur Schaltung
des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der
Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Werbeauftrags
von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung
gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der
Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung
freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach
Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der
Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die
Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich
Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-,
Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht
zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung,
Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich
und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags
notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen
Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie
aller bekannten Formen der Online-Medien.
11. Gewährleistung des Verlags
(1) Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren
Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard
entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels.
Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, daß es nach dem Stand
der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen
freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für
unwesentliche Fehler.
Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel
liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
- durch die Verwendung einer nicht geeigneten
Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
- durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber
oder
- durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
- durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote
auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
- durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24
Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach
Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen
Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen
einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht
des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels, die
keinen unwesentlichen Fehler darstellt, hat der Auftraggeber
Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck
des Werbemittels beeinträc htigt wurde. Bei Fehlschlagen oder
Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung, hat der Auftraggeber ein
Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des
Auftrags.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht
offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender
Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in
wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht
vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf
den Fehler hinweist.
12. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der
Verlag nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus
anderen technischen Gründen), insbesondere wegen
Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von
Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder
Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird
die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei
Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber
zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der
Vergütungsanspruch des Verlags bestehen.
13. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und
unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit des Verlags, seines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für
zugesicherte Eigenschaften, bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter
Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen
ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf
den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
14. Preisliste
(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet
veröffentlichte Preisliste.
Ändert sich der Anzeigentarif nach Vertragsschluss, ist der
Verlag berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung gültigen Preisliste zu berechnen; dies gilt nicht
im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, sofern zwischen dem
Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht
mehr als vier Monate vergangen sind.
(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen
Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind
verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten
des jeweiligen Verlags zu halten. Rabattgutschriften und
Rabattnachlässe erfolgen grundsätzlich erst zum Ende des
Insertionsjahres.
15. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags
bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung
Vorauszahlung verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers berechtigen den Verlag, auch während der
Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel
ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel
von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
16. Kündigung
Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per
E-Mail erfolgen.
17. Platzierungsbestätigungen
Platzierungsbestätigungen gelten nur unter Vorbehalt und
können aus technischen Gründen geändert werden. In solchen
Fällen kann der Verlag nicht haftbar gemacht werden.
18. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
19. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des
Verlags. Soweit Ansprüche des Verlags nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei
Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach
Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als
Gerichtsstand der Sitz des Verlags vereinbart, wenn der Vertrag
schriftlich geschlossen wurde.
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